Pflichtteil auszahlen ohne Hausverkauf

Kategorie: Immobilie
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Muss man das Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen?

Die klare Antwort: Nein, ein Hausverkauf ist zur Auszahlung des Pflichtteils rechtlich meist nicht zwingend notwendig. Erben stehen mehrere Alternativen zur Verfügung, um den Anspruch zu erfüllen, ohne die Immobilie aufgeben zu müssen.

  1. Auszahlung aus eigenem Vermögen
  2. Aufnahme eines Darlehens oder Eintragung einer Hypothek
  3. Vereinbarung über Ratenzahlung oder einen Vergleich
  4. Gesetzliche Stundung nach § 2331a BGB
  5. Leibrente oder Teilverkauf der Immobilie
  6. Liquidierung anderer Vermögenswerte

Viele Erblasser und Erben stellen sich diese Frage. Wichtig ist: Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich geschütztes Recht bestimmter naher Angehöriger. Selbst durch eine vollständige Enterbung in einem Testament oder Erbvertrag muss der Anspruch rechtssicher finanziert werden.

Ob Sie sich für einen Hausverkauf entscheiden oder andere Wege wählen, hängt von Ihren weiteren Vermögenswerten und Ihrer individuellen Situation ab. Dieser Beitrag erläutert die verschiedenen Optionen, wie Sie mit dem Pflichtteil im Zusammenhang mit Immobilienbesitz verfahren können, und gibt dazu praxisnahe Hinweise. Weitere ausführliche Optionen und Beispiele folgen weiter unten.

Wer muss zahlen, wann wird der Pflichtteil fällig und wie lange ist er verjährt?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall und muss von den Erben gezahlt werden. Sie können Ihren Anspruch daher erst nach dem Tod des Erblassers geltend machen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen, es also behalten, verschenken oder verkaufen. Allerdings konnte er zu Lebzeiten bereits Vereinbarungen mit künftigen Erben treffen, um etwa Vermögensübertragungen auf den Erb- oder Pflichtteil anrechnen zu lassen.

Gerade wenn hohe Pflichtteilsansprüche auf eine geringe Liquidität im Nachlass treffen, ist eine frühzeitige Kommunikation zwischen allen Beteiligten ratsam, um spätere, oft kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden. Beachten Sie zudem die Verjährungsfrist: Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel nach drei Jahren.

Mit Schenkungen können Sie den Pflichtteil nicht umgehen

Sind Sie Eigentümer eines Hauses, können Sie dieses zwar verschenken. Doch beachte! Solche Schenkungen werden, sofern sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, beim Pflichtteil angerechnet.

Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt dafür, dass auch verschenktes Vermögen anteilig betrachtet wird. Das heißt: Die beschenkte Immobilie wird zum Nachlass hinzugerechnet und erhöht den berechneten Pflichtteilsanspruch.

Die Schenkung bleibt allerdings wirksam, aber es kann für die Erben zu Nachforderungen kommen. Wer mit einer Schenkung den Pflichtteil umgehen möchte, erreicht dies erst sicher, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre vergehen. Mehr erfahren.

Praxistipp: Abschmelzung verwenden

Schenkungen bleiben bei der Pflichtteilsberechnung dann unberücksichtigt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind. Für jede Schenkung innerhalb dieser Zehnjahresfrist findet jedoch die sogenannte Abschmelzung Anwendung: Jedes weitere Jahr reduziert den einzubeziehenden Wert um ein Zehntel.

Das bedeutet, im ersten Jahr nach der Schenkung zählt der volle Wert, im fünften Jahr beispielsweise nur noch die Hälfte, und ab dem zehnten Jahr entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB vollständig. Diese Regelung soll verhindern, dass Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt wird, um Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen zu lassen.


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Hausverkauf als Option zur Pflichtteilsauszahlung

Der Verkauf der Immobilie ist eine Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche aus liquiden Mitteln abdecken zu können. Sie erhalten vom Käufer eine Gegenleistung, der Pflichtteilsergänzungsanspruch entfällt, es handelt sich nicht um eine Schenkung. Die Verwendung des Erlöses steht Ihnen frei – er muss nicht für die Erben reserviert werden.

Allerdings birgt ein Verkauf Risiken wie ein Marktpreisrisiko, den Zeitbedarf bis zum Abschluss und eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung bei bestehenden Krediten.

Beispielrechnung: Bei einem Pflichtteil von 70.000 € und einem Verkaufserlös von 450.000 € nach Kosten verbleibt eine Restliquidität von 380.000 €.

Aber: Es gibt auch Alternativen zum Hausverkauf, die oft übersehen werden. Diese schützen Ihre Immobilie und können ebenfalls in Erwägung gezogen werden:

  • Anderes Vermögen nutzen: Prüfen, ob ausreichende Liquidität durch anderes Vermögen (Bankguthaben, Wertpapiere) besteht.
  • Darlehen aufnehmen: Pflichtteilsansprüche durch Aufnahme eines Darlehens oder einer Hypothek auf die Immobilie finanzieren. Banken beleihen Immobilien üblicherweise mit einer Beleihungsquote von 60–80 % des Verkehrswertes.
  • Stundung oder Ratenzahlung: Eine Stundung (§ 2331a BGB: Antrag auf Stundung beim Nachlassgericht) oder Ratenzahlungen mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbaren.

Ein Verkauf ist somit immer eine Option, wenn sich andere Finanzierungsmittel oder Einigungen nicht realisieren lassen.

Verkauf gegen Leibrente

Beim Hausverkauf gegen Leibrente erhalten Sie statt eines Einmalbetrags regelmäßige Zahlungen und behalten meist ein lebenslanges Wohnrecht. Zwar wechselt das Eigentum rechtlich auf den Käufer, doch profitieren Sie weiterhin durch die vereinbarten Rentenzahlungen und können lebenslang in der Immobilie wohnen.

Wichtig ist: Da Sie eine Gegenleistung erhalten, handelt es sich rechtlich um einen Verkauf – nicht um eine Schenkung. Daher entsteht auch hier für Pflichtteilsberechtigte kein Pflichtteilsergänzungsanspruch und Ihre Erben können dies – sofern nichts anderes im Vertrag geregelt wurde – nicht verhindern.

eine ältere dame kann ihre immobilie weiter bewohnen, da diese verrentet wurde

Die Höhe der Leibrente orientiert sich am Verkehrswert des Objekts und der statistischen Lebenserwartung. Eigenheiten Ihrer Immobilie wie baulicher Zustand und Standort beeinflussen ebenso die Höhe. So erhalten Sie bestmöglichen Gegenwert und können auch im Alter sorgenfrei wohnen.

Weitere Alternativen: Teilverkauf und Umkehrhypothek

Neben der Leibrente gibt es weitere Modelle: Beim Teilverkauf veräußern Sie nur einen Anteil Ihrer Immobilie, erhalten eine Sofortzahlung und zahlen für die weitere Nutzung ein monatliches Entgelt. Vorteil ist die schnelle Liquidität, Nachteile sind laufende Kosten und oft komplexe Rückkaufoptionen.

Die Umkehrhypothek ist ein Darlehen, bei dem Sie Eigentümer bleiben. Die Auszahlung erfolgt einmalig oder in Raten, die Rückzahlung samt Zinsen wird erst nach Ihrem Tod durch den Verkauf der Immobilie fällig. Hierbei können die Gesamtkosten über die Laufzeit erheblich sein.

Beachten Sie: Verstirbt der Verkäufer früh, kann es dazu kommen, dass der Käufer von geringeren Gesamtzahlungen profitiert. Es empfiehlt sich daher, über Vertragsdetails wie Mindestlaufzeit oder Einmalzahlung zu verhandeln, damit im Todesfall faire Ansprüche für Ihre Erben bestehen bleiben.

Beachten Sie auch: Leibrente ist nicht gleich Leibrente. Es gibt eine Vielzahl von Angeboten, die sich in ihren Konditionen und den lebenslangen Gesamtkosten stark unterscheiden und nicht immer direkt vergleichbar sind. Eine genaue Prüfung der Anbieter und Vertragsdetails ist unerlässlich.